§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Personalvermittlung zwischen Philipp Schrittwieser, Schrittwieser AI Technologies e.U. (nachfolgend „Vermittler“), und Unternehmern im Sinne des österreichischen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber“).
§ 2 Leistungen des Vermittlers
Der Vermittler unterstützt den Auftraggeber bei der Suche nach geeigneten Mitarbeitern. Die Suche kann insbesondere Bewerberkampagnen, die aktive Ansprache potenzieller Kandidaten, die Nutzung des eigenen Netzwerks und Kandidatenpools, die Vorauswahl sowie die Vorstellung geeigneter Profile umfassen.
Soweit dies für die Stellenbesetzung erforderlich ist, darf der Vermittler die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen zur offenen Position sowie den Unternehmensnamen in Wort und Bild für die Kandidatenansprache und Bewerberkampagnen verwenden.
Der Vermittler schuldet eine sorgfältige Durchführung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten Vermittlungserfolg und keine garantierte Verfügbarkeit bestimmter Kandidaten.
§ 3 Zusammenarbeit und Exklusivität
Die Zusammenarbeit ist nicht exklusiv. Der Auftraggeber darf selbst suchen und weitere Personaldienstleister beauftragen. Eine Exklusivität besteht nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber stellt die für die Suche erforderlichen Angaben vollständig und richtig zur Verfügung. Er informiert den Vermittler schriftlich über den Abschluss eines Vertrags mit einer vorgestellten Person und über die für die Abrechnung erforderlichen Vertragsdaten.
§ 4 Vorkenntnis und Mehrfachvorstellung
Kennt der Auftraggeber eine vorgestellte Person bereits, muss er dies innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Vorstellung schriftlich unter Angabe der bisherigen Quelle an philipp@technikerfinden.at mitteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gilt die Person als durch den Vermittler neu vorgestellt.
Wird eine Person von mehreren Vermittlern vorgestellt, ist die zeitlich erste nachweisbare Vorstellung maßgeblich, sofern die vorgestellte Person dieser Vorstellung zugestimmt hat.
§ 5 Provision und Provisionsanspruch
Die Höhe der Provision, ihre Berechnungsbasis und sonstige Preiskonditionen ergeben sich ausschließlich aus dem individuell vereinbarten Angebot oder der dazugehörigen geschäftlichen Kommunikation. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
Sofern die Provision anhand des einfachen Monatsbruttos berechnet wird, umfasst die Bemessungsgrundlage die mit der vermittelten Person vereinbarte monatliche Gesamtvergütung aus Geld- und Sachbezügen. Sachleistungen, insbesondere ein privat nutzbares Firmenfahrzeug, werden mit ihrem jeweils anzusetzenden monatlichen Sachbezugswert berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn ein Teil des ansonsten vereinbarten Barbezugs zugunsten einer Sachleistung reduziert oder durch diese ersetzt wird.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird für die Berechnung der Provision nicht die vereinbarte Teilzeitvergütung, sondern die auf das für die betreffende Position geltende Vollzeitausmaß hochgerechnete monatliche Gesamtvergütung als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Das im individuellen Angebot ausgewiesene Erfolgshonorar gilt jeweils pro eingestellter Person und fällt für jede Einstellung gesondert an.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen mit einer vom Vermittler vorgestellten Person einen Arbeitsvertrag oder einen anderen Vertrag über eine entgeltliche Tätigkeit abschließt. Dies gilt auch, wenn die Person für eine andere als die ursprünglich vorgesehene Position oder in einer anderen Form der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beschäftigt wird.
Der Provisionsanspruch besteht, wenn der Vertragsabschluss innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Vorstellung der Person erfolgt. Eine Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Vermittler und Auftraggeber lässt den Provisionsanspruch für bereits vorgestellte Personen unberührt.
Liegt vor Tätigkeitsbeginn noch kein Vertrag vor, entsteht der Provisionsanspruch spätestens mit dem ersten tatsächlichen Arbeitstag. Ein unbezahltes, eintägiges Kennenlernen vor Ort gilt nicht als Arbeitsbeginn. Jede darüber hinausgehende Mitarbeit gilt unabhängig von ihrer Bezeichnung als Tätigkeitsbeginn.
§ 6 Werbebudget
Wird im individuellen Angebot ein Werbebudget vereinbart, ist dieses unabhängig davon zu bezahlen, ob eine Vermittlung zustande kommt. Das Werbebudget dient insbesondere der Erstellung, Schaltung und Betreuung von Bewerberkampagnen.
Wenn für die betreffende Suche ausreichend qualifizierte Kandidaten gewonnen und dem Auftraggeber vorgestellt wurden, muss das vereinbarte Werbebudget nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Kommt eine provisionspflichtige Vermittlung zustande, wird das für die betreffende Suche vereinbarte Werbebudget auf die Provision angerechnet. Die konkrete Höhe und Abwicklung ergeben sich aus dem individuellen Angebot.
§ 7 Fälligkeit und Zahlung
Die Provision wird mit Abschluss des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und der vorgestellten Person zur Gänze fällig und ist spätestens am ersten tatsächlichen Arbeitstag vollständig zu bezahlen.
Beginnt die vorgestellte Person ihre Tätigkeit ohne zuvor abgeschlossenen Vertrag, wird die Provision spätestens am ersten tatsächlichen Arbeitstag zur Gänze fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen, insbesondere § 456 UGB.
§ 8 Nachsuchgarantie
Endet die Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und der vermittelten Person innerhalb eines Monats ab dem ersten tatsächlichen Arbeitstag, führt der Vermittler für die betreffende Position einmalig eine erneute Suche ohne zusätzliches Vermittlungshonorar durch.
Die Nachsuchgarantie begründet keinen Anspruch auf die erfolgreiche Vermittlung oder Einstellung einer Ersatzperson. Eine Rückzahlung oder Gutschrift der bereits fälligen Provision ist ausgeschlossen.
§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz
Übermittelte Kandidatenprofile und personenbezogene Informationen dürfen ausschließlich für die vereinbarte Stellenbesetzung und innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers verwendet werden. Eine Weitergabe an nicht beteiligte Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermittlers und der betroffenen Person unzulässig.
Führt eine unbefugte Weitergabe dazu, dass ein Dritter mit der vorgestellten Person einen Vertrag über eine entgeltliche Tätigkeit abschließt, wird die vereinbarte Provision in voller Höhe fällig.
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung unter technikerfinden.at/datenschutz.
§ 10 Verantwortung und Haftung
Der Vermittler prüft Kandidaten mit angemessener Sorgfalt auf Grundlage der verfügbaren Informationen. Die endgültige Auswahlentscheidung sowie die Prüfung der fachlichen, persönlichen und rechtlichen Eignung für die konkrete Beschäftigung liegen beim Auftraggeber.
Der Vermittler haftet nicht für künftige Leistungen, Verhalten oder Angaben einer vermittelten Person. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden, bleibt unberührt.
§ 11 Vertragsbeendigung
Die laufende Zusammenarbeit kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich beendet werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Beendigung hat keinen Einfluss auf bereits vorgestellte Personen, laufende Bewerbungsprozesse, entstandene Zahlungsansprüche oder die vereinbarte Bindungsfrist.
§ 12 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermittler und Auftraggeber, insbesondere das jeweilige Angebot und ausdrücklich vereinbarte Sonderkonditionen, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
§ 13 Mitteilungen
Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Vermittlung können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 14 Referenznennung
Nach erfolgter Vermittlung ist der Vermittler berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens als Referenz auf seiner Website und in Geschäftsunterlagen anzuführen. Zulässig ist dabei die Angabe sachlich richtiger, nicht vertraulicher Eckdaten der Zusammenarbeit, insbesondere der besetzten Position, der Branche, der Dauer bis zur Besetzung sowie der Anzahl der eingegangenen Bewerbungen.
Nicht genannt werden Namen vermittelter Personen, Gehalts- und Vertragsdaten sowie Informationen, die der Auftraggeber ausdrücklich als vertraulich bezeichnet hat.
§ 15 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist Wien.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.